4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘997.50, unter Verrechnung mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘300.00 (vgl. Ziffer IV); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 2. A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘341.50 auszurichten. IV.