Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von 4,5 Stunden und Spesen von CHF 120.60 geltend, was noch als angemessen erachtet wird. Die Entschädigung wird daher auf CHF 1‘341.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. August 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: