215 und 256). Ausgehend von diesen Anträgen hat der Beschuldigte auch im ersten oberinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich unterliegend zu gelten und entsprechend die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Entsprechend ist auch keine Entschädigung geschuldet. Die Kosten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, sind hingegen durch den Kanton Bern zu tragen. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt B.__