331 f.). Gemäss den der Kammer vorliegenden Abrechnungen der Arbeitslosenkassen sowie der ebenfalls vorliegenden Abrechnungen über den Zwischenverdienst ist von den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Nettoeinkommen des Beschuldigten in CHF auszugehen. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Belege über sein Nettoeinkommen eingereicht hat. Es wird daher – entsprechend den ordentlichen Arbeitnehmerbeiträgen – ein Abzug von 6,225 % vorgenommen (vgl. auch https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.ht ml;