Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 liess der Beschuldigte der Kammer die Abrechnungen November 2018 – März 2019 zukommen und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme (pag. 359 ff.). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten noch einmal ausdrücklich auf, alle Lohnabrechnungen betreffend Zwischenverdienst einzureichen (pag. 266 f.). Die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst gingen am 14. Mai 2019 ein (pag. 369 ff.).