2 (pag. 343 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 11. April 2019 Stellung und führte aus, unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und eines Pauschalabzugs von 25 % resultiere ein Tagessatz von CHF 70.00 (pag. 353 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 liess der Beschuldigte der Kammer die Abrechnungen November 2018 – März 2019 zukommen und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme (pag.