Beschuldigter pag. 324), ordnete die Verfahrensleitung am 12. Februar 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist begründete Anträge sowie eine Honorarnote einzureichen (pag. 326). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung gelangte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten an die 1. Strafkammer und hielt fest, dass gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse im Zeitraum November 2019 bis Januar 2019 von einer durchschnittlichen monatlichen Nettoentschädigung von CHF 3‘491.00 auszugehen sei, womit nach einem Pauschalabzug von 30 % ein Tagessatz von maximal CHF 50.00 resultiere