3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Urteils des Bundesgerichts sowie dem Umstand Kenntnis, dass die Sache einzig bezüglich der Frage der Tagessatzhöhe zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde. Sie stellte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuchte die Parteien darum, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 315 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis bekannt gaben (Generalstaatsanwaltschaft pag. 323; Beschuldigter pag.