Weiter sprach sie A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz sowie der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und verurteilte ihn hierfür zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 80.00, total ausmachend CHF 16‘800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (unter Verrechnung mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘300.00).