19 fallende amtliche Entschädigung (3/5), ausmachend CHF 3‘855.20, besteht weder für den Kanton Bern ein Rückforderungs- noch für Rechtanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: