bei schuldhafter Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wird die Übertretungsbusse auf CHF 100.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 2/5 der gesamten Kosten, ausmachend CHF 920.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 18 IV. Weiter wird verfügt: