auf insgesamt CHF 4‘446.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘446.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘489.15, ausmachend CHF 1‘042.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.