15 die Einstellung und die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 14. November 2019 (pag. 351 ff.) auf insgesamt CHF 4‘446.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.