Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/5 dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 2‘570.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘526.00, ausmachend CHF 610.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf