Ansonsten ist die Kostennote sowohl für die Leistungen bis 31.12.2017 als auch die Leistungen ab 1.1.2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit einer amtlichen Entschädigung von CHF 6‘425.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/5 dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 2‘570.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____