Für eine Reisezeit ab einer Stunde erhält der amtliche Anwalt einen Zuschlag von CHF 75.00 (vgl. Kreisschreiben Nr.15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2). Entsprechend ist die Honorarnote (Aufwand ab 1.1.2018) um eine Stunde zu kürzen und dafür ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. Dies ergibt für Rechtsanwalt B.________ ab 1.1.2018 einen Aufwand von 19.5 Stunden. Ansonsten ist die Kostennote sowohl für die Leistungen bis 31.12.2017 als auch die Leistungen ab 1.1.2018 nicht zu beanstanden.