Die Kostennote vom 13. Dezember 2018 enthält für die Reisezeit Bern-Biel-Bern einen Aufwand von einer Stunde. Die Reisezeit ist aber nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; SR 168.811) zu entschädigen. Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Für eine Reisezeit ab einer Stunde erhält der amtliche Anwalt einen Zuschlag von CHF 75.00 (vgl. Kreisschreiben Nr.15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2).