135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt einen Aufwand von 30 Stunden geltend (wovon 1.3 Stunden auf den Praktikanten entfallen).