14 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte eine Einstellung, eventualiter einen Freispruch betreffend den Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 sowie einen Freispruch betreffend den Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2016. Gemessen an diesen Anträgen hat er vor oberer Instanz nicht obsiegt. Die Kammer hat den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, bestätigt.