22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Bestätigung der Schuldsprüche) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten 2/5 der gesamten Kosten, ausmachend CHF 920.00 (ohne Kosten amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen.