Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird gemäss Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) mit Busse bestraft. Die Zustimmung des Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit liegt vor (vgl. Ausführungen unter Ziffer 11 hiervor). Damit wird der Beschuldigte zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Art. 107 Abs. 1 aStGB). Der nach den VBRS- Richtlinien schuldangemessene Bussenbetrag von CHF 100.00 entspricht hierbei gemeinnütziger Arbeit von 4 Stunden.