275 f., S. 33 f. des erstinstanzlichen Motivs). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, zwar nicht wegen Hausfriedensbruchs, aber wegen zahlreicher anderer Delikte, wie u.a. Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten sowie Hinderung einer Amtshandlung. Diese Vorstrafen erlauben es nicht, dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen, zumal sich auch an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert hat. 21. Übertretungsstrafe für Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz