20. Unbedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Betreffend die Frage, ob die Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 275 f., S. 33 f. des erstinstanzlichen Motivs).