13 19. Ersatzfreiheitsstrafe Leistet der Beschuldigte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 aStGB). Für die verbleibende gemeinnützige Arbeit von 112 Stunden beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage (Art. 39 Abs. 2 aStGB).