Die Gesamtstrafe beträgt damit 30 Strafeinheiten, was 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB). 18. Anrechnung von Polizeihaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (12.3.2016 und 8.12.2016) im Umfang von 8 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit von insgesamt 120 Stunden anzurechnen. Es verbleiben damit 112 Stunden.