Diese Strafeinheiten entsprechen sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.1.2019, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49). Dieser Richtwert entspricht vorliegend dem objektiven Tatverschulden. Da sich das subjektive Tatverschulden neutral und die Täterkomponenten leicht straferhöhend auswirken, erscheinen 18 Strafeinheiten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint für den zweiten Hausfriedensbruch eine Erhöhung um 12 Strafeinheiten als angemessen. Die Gesamtstrafe beträgt damit 30 Strafeinheiten, was 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht (vgl. Art.