Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist damit nicht von 25 Strafeinheiten auszugehen, welche bei einer Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers vorgesehen sind, sondern von 15 Strafeinheiten, welche für einen Hausfriedensbruch nach Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbotes vorgesehen sind. Diese Strafeinheiten entsprechen sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.1.2019, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49).