Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister wegen zahlreicher Delikte verzeichnet (pag. 191 ff.). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, müssen aber dennoch leicht straferhöhend berücksichtigt werden. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Verfahrens ist neutral zu werten. Es liegen keine Hinweise vor, die auf eine besondere Strafempfindlichkeit hindeuten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf das Verschulden insgesamt leicht straferhöhend aus.