Zwar geht aus dem Anzeigerapport vom 13. April 2016 hervor, dass der Beschuldigte sich gegenüber den Polizisten nicht kooperativ verhalten hat. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass er (teilweise) nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies bestätigt auch die Einvernahme vom 13. März 2016. Der Beschuldigte wusste, dass er in diesem Zustand nicht im Lokal der Strafklägerin willkommen war. Eine Strafreduktion zufolge Ver-