Entgegen den Aus-führungen in der Berufungsbegründung weisen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er ein Alkoholproblem habe und es Tage gebe, an denen er drei bis vier Liter Alkohol trinke (pag. 52, Z. 52 ff.), daraufhin, dass der Beschuldigte an Alkohol gewöhnt ist. Die Blutalkoholkonzentration von 1.95 Promille lässt daher vorliegend nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen. Zwar geht aus dem Anzeigerapport vom 13. April 2016 hervor, dass der Beschuldigte sich gegenüber den Polizisten nicht kooperativ verhalten hat.