15. Verminderte Schuldfähigkeit Rechtsanwalt B.________ bringt im Sinne einer Eventualbegründung vor, dass der Be-schuldigte im angeblichen Tatzeitpunkt vom 12. März 2016 unbestrittenermassen eine Blutalkoholkonzentration von 1.95 Promille gehabt habe, was nur knapp unter dem Referenzmass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege. Es sei davon auszugehen, dass er vermindert schuldfähig gewesen sei. Entgegen den Aus-führungen in der Berufungsbegründung weisen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er ein Alkoholproblem habe und es Tage gebe, an denen er drei bis vier Liter Alkohol trinke (pag.