Der Beschuldigte verliess das Lokal aber freiwillig. Mit Blick auf diese Umstände wiegt die Verletzung des Hausrechts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verschuldensmässig eher gering. Weder liegt ein besonders verwerfliches Handeln des Beschuldigten vor noch haben die Hausfriedensbrüche einen Schaden, Unsicherheit oder Betroffenheit bei der Strafklägerin bzw. anwesenden Dritten ausgelöst. Der Beschuldigte wäre aber ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Hausfriedensbrüche zu vermeiden. Er war nicht auf den Besuch des Lokals angewiesen, sondern hätte einfach ein anderes aufsuchen können.