14. Tatkomponenten Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3). Das Lokal der Strafklägerin ist öffentlich zugänglich, weshalb der Beschuldigte dieses ohne Überwindung von Hindernissen oder Anwendung von Gewalt betreten konnte. Zwar wurde beide Male die Polizei gerufen. Der Beschuldigte verliess das Lokal aber freiwillig.