11 derliche Zustimmung zur gemeinnützigen Arbeit hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2018 gegeben (pag. 226 f.). Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 11 (Verschlechterungsverbot) ist auch im oberinstanzlichen Verfahren gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Keine der einzelnen Taten kann als schwerer gewichtet werden. Sie sind vergleichbar, weshalb für beide Hausfriedensbrüche die gleiche Strafe und Strafart zu verhängen ist. Es wird eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildet.