In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die gemeinnützige Arbeit im Vergleich zu einer Geldstrafe oder zu einer Busse die mildere Strafe dar (vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.3 sowie 7.3). Da nach neuem Recht nur eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden könnte, kann vorweggenommen werden, dass die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher altes Recht (bezeichnet als aStGB) anzuwenden. Die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe würde denn auch gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen.