10 37 ff. aStGB) ist im neuen Recht die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige Strafart nicht mehr vorgesehen. Die gemeinnützige Arbeit gibt es nur noch als Vollzugsform. Entsprechend wird sie nicht mehr vom Gericht, sondern den Vollzugsbehörden angeordnet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die gemeinnützige Arbeit im Vergleich zu einer Geldstrafe oder zu einer Busse die mildere Strafe dar (vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.3 sowie 7.3).