Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE-MEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Hausfriedensbrüche im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Der Beschuldigte beantragte, seine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verrichten (pag. 227). Anders als im alten Recht (Art.