Aufgrund dieser Ausgangslage sowie der konkreten Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl die Verletzung des Hausrechts der Strafklägerin als auch die Unrechtmässigkeit seines Eindringens zumindest in Kauf genommen hat. Sowohl am 12. März 2016 als auch am 3. Juni 2016 handelte der Beschuldigte jedenfalls eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 12. März 2016 und 3. Juni 2016 im C.________, E.________ (Strasse), 2502 Biel.