9 10.3 Wie die Aussagewürdigung ergeben hat, muss der Beschuldigte am 12. März und 3. Juni 2016 angenommen haben, das Hausverbot gelte noch. Der Beschuldigte rechnete nicht damit, dass er wieder freien Zutritt zum Lokal der Strafklägerin hatte. Er erwähnt selber, es habe sich um ein Spiel gehandelt. Aufgrund dieser Ausgangslage sowie der konkreten Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl die Verletzung des Hausrechts der Strafklägerin als auch die Unrechtmässigkeit seines Eindringens zumindest in Kauf genommen hat.