186 StGB). 10.2 Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, betrat der Beschuldigte trotz nach wie vor bestehenden Hausverbots sowohl am 12. März als auch 3. Juni 2016 das Lokal der Strafklägerin. Er hat damit den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte.