Vor diesem Hintergrund muss die Formulierung im Hausverbot, wonach die Mitarbeiter angehalten sind, die Polizei zu alarmieren, falls sich der Beschuldigte dem Hausverbot widersetzt, so verstanden werden, dass auch die Mitarbeiter bevollmächtigt sind (sobald die Polizei gerufen wurde), den Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Davon muss auch die Stellung eines Strafantrages umfasst sein, selbst wenn dies nicht explizit im Hausverbot erwähnt worden ist (vgl. BGE 145 IV 190 E.1.5.2). Es ist damit von einer Vertretungsbefugnis der Angestellten H.________ auszugehen, weshalb ein gültiger Strafantrag vorliegt.