Diese Bemerkung zeigt, dass der Vertreter der Strafklägerin offensichtlich davon ausging, dass mit dem Beizug der Polizei der Beschuldigte auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollte. Vor diesem Hintergrund muss die Formulierung im Hausverbot, wonach die Mitarbeiter angehalten sind, die Polizei zu alarmieren, falls sich der Beschuldigte dem Hausverbot widersetzt, so verstanden werden, dass auch die Mitarbeiter bevollmächtigt sind (sobald die Polizei gerufen wurde), den Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.