Dies ist eine Auslegungsfrage, die sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung erkundigte sich F.________, weshalb nur zwei Hausfrie-