Im gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Hausverbot vom 16. Dezember 2012 wird aber ausgeführt, dass alle Mitarbeiter der Strafklägerin angehalten seien, nach einmaliger Erinnerung des Beschuldigten an dieses Lokalverbot, die Polizei zu alarmieren, falls er sich einer Wegweisung verbal oder physisch widersetzen sollte. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine generelle Vollmacht handelt, die die Angestellten auch ermächtigt, in Vertretung der Strafklägerin, einen Strafantrag einzureichen. Dies ist eine Auslegungsfrage, die sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c;