115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). In casu geht es um eine Verletzung des Hausrechts der Strafklägerin. In ihrem Namen wurde denn auch Strafantrag gestellt. Allerdings liess sie sich durch ihre Angestellte, H.________, vertreten. Als Angestellte ohne Zeichnungsberechtigung kann sie das Strafantragsrecht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3).