9.2 Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 190 E.1.5.1 mit weiteren Hinweisen). Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4).