9. Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 9.1 Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt. Der Beschuldigte macht geltend, der am 12. März 2016 gestellte Strafantrag sei ungültig bzw. entfalte keine Rechtswirkung. Bei der Strafantrag stellenden H.________ handle es sich um eine Angestellte der Strafklägerin, die weder Geschäftsführerin noch Bevollmächtigte der Strafklägerin sei. Weder aus dem Hausverbot noch aus den amtlichen Akten der Vorinstanz ergebe sich eine Bevollmächtigung zur Stellung eines Strafantrages.