7 befand. Betreffend Geltung des Hausverbots und dem Wissen des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziffer 7.5 ff. verwiesen werden. Da am 12. März 2016 die Polizei geholt wurde, musste es dem Beschuldigten umso klarer gewesen sein, dass das Hausverbot nach wie vor Geltung hatte. III. Rechtliche Würdigung