Weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren stellte er einen Antrag auf Einvernahme der Angestellten. Das Fehlen einer parteiöffentlichen Befragung mit der Angestellten hindert das Abstellen auf den Anzeigerapport jedenfalls nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Damit geht die Kammer auch davon aus, dass die Angestellte den Beschuldigten im Lokal gesehen hat. 8.4 Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ kann daher als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte auch am 3. Juni 2016 im Lokal der Strafklägerin