Abgesehen davon ist auch der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Daraus geht hervor, dass Frau G.________, eine Angestellte des Lokals, die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass sich ein Gast trotz Hausverbots im Lokal befinde (pag. 13). Zwar wurde die Angestellte nie befragt. Der Beschuldigte behauptete bisher aber auch nie, dass die Meldung falsch erfasst worden sei oder die Angestellte gelogen habe. Er stellte einzig den Antrag, F.________ einzuvernehmen.